Becker Aalen

Förderung bei Heizungstausch

Sichern Sie sich die maximale Förderung bei einem Heizungstausch. Die wichtigsten Fakten und Daten zum BEG ab 1. Januar 2024.

Bundes­förderung für effiziente Gebäude ab 2024

Im Rahmen der Novelle zum Gebäudeenergiegesetz wurde auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überarbeitet. Die BEG unterstützt Hausbesitzer mit zahlreichen Fördermitteln beim Einbau einer neuen Heizung und notwendigen Begleitmaßnahmen. Alle Fördermittel sind kombinierbar bis zu einem Fördersatz von 70 %. So soll die Wärmewende, also der Ausbau der Erneuerbaren Energien im Heizungssektor vorangetrieben werden.

Alle folgenden Angaben berufen sich auf den Stand Oktober 2023 und sind ohne Gewähr.

Wichtige Eckpunkte des BEG ab 1. Januar 2024 (Stand Oktober 2023)


Grundförderung für alle Wohn- und Nicht-Wohngebäude
Alle privaten Hauseigentümer sowie Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen und Contractoren können eine Mindestförderung von 30 % beantragen. Vermieter dürfen Zuschüsse nur zum Teil auf die Miete umlegen.


Einkommensabhängiger Bonus
Eigentümer mit einem jährliches Haushaltseinkommen bis zu 40.000 €, die ihre Immobilie selbst nutzen, erhalten einen Bonus von 30 %.


Geschwindigkeitsbonus
Selbstnutzende Eigentümer, die ihre Heizung frühzeitig austauschen, erhalten bis 2028 einen Bonus von 20 %. Ab 2029 verringert sich dieser Bonus alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte. Der Geschwindigkeitsbonus gilt beim Austausch fossiler Heizsysteme, die mindestens 20 Jahre alt sind.


Maximal förderfähige Investitionskosten
Für Einfamilienhäuser gilt eine Fördergrenze von 30.000 €. Bei einer Gesamtförderung von 70 % beträgt die Summer also 21.000 €. Für Mehrfamilienhäuser gilt diese Grenze für die 1. Wohneinheit. Danach steigen die förderfähigen Kosten mit jeder weiteren Wohneinheit. Bei Nicht-Wohngebäuden richten sich die Fördermittelgrenzen nach der Quadratmeterzahl.


Zusätzliche Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen
Ergänzend zu den Fördermitteln, können Hausbesitzer weitere Zuschüsse in Höhe von 15 % für Begleitmaßnahmen beantragen. Dazu gehören z. B. die Dämmung der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik. Einen weiteren Bonus von 5 % gibt es für einen gültigen individuellen Sanierungsfahrplan. Maximal 60.000 € pro Wohneinheit (30.000 € ohne iSFP) stehen hier zur Verfügung.

Da alle Fördermittel miteinander kombinierbar sind, bedeutet das eine Höchstgrenze für Fördermittel bei einem Heizungstausch inkl. iSFP und Effizienzmaßnahmen bei 90.000 € liegen.

Neu hinzu kommt noch das zinsverbilligte Kreditangebot für Hausbesitzer mit einem jährlichen Einkommen von 90.000 €. Längere und flexiblere Laufzeiten sollen die finanzielle Belastung zeitlich strecken und auch verringern.

Die bisher geltende Zuschussförderung energetischer Sanierungsschritte in den BEG-Einzelmaßnahmen und das Angebot für zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss bei einer Komplettsanierungen für Effizienzgebäude bleiben bestehen. Alternativ kann auch nach wie vor die steuerliche Förderung nach Einkommenssteuerrecht in Anspruch genommen werden.

Wann gelten die neuen Förderrechtlinien im reformierten BEG?

Stand Oktober 2023 sollen die neuen Richtlinien zur BEG am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Bis dahin die bestehenden Bedingungen der Förderrichtlinie BEG-Einzelmaßnahmen. Außerdem gelten weiterhin die Förderrichtlinien BEG-Wohngebäude und BEG-Nichtwohngebäude.

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